Gesetzliche Krankenkassen - Grundlegendes und Wissenswertes
Wer einen Blick in das Sozialgesetzbuch wirft, der kann lesen, dass die gesetzlichen Krankenkassen für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten sowie die Verbesserung ihres Gesundheitszustand zuständig sind.
Gesetzliche Krankenversicherungsanbieter finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Ein Teil dieser Beiträge wird für den sog. Risikostrukturausgleich verwendet. Dieser wurde für die Subventionierung von Kassen mit höheren Kosten geschaffen.
Der Kreis der Versicherten
Wer Arbeitnehmer - also Angestellter oder Arbeiter - ist und unterhalb der sog. Versicherungspflichtgrenze verdient muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Aktuell (Stand 2009) beträgt diese Versicherungspflichtgrenze 48.600 Euro.
Der Beitrag der Versicherten ist als einziges Kriterium vom Einkommen abhängig. Mit höherem Einkommen steigt der Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Im Gegensatz zu privaten Krankenversicherungen spielt der Gesundheitszustand oder die bisherige Krankengeschichte für die Beitragshöhe keine Rolle.
Der erwähnte Beitragssatz ist kassenindividuell unterschiedlich, seit 1996 besteht in Deutschland die freie Krankenkassenwahl. Zusätzlich zum Beitragssatz wird mittlerweile eine Pauschale für Zahnersatz und Krankentagegeld in Höhe von 0,9% des Brutto-Einkommens erhoben.
Gesetzliche Kranken-Kassen ermöglichen die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen sofern diese über kein eigenes Einkommen verfügen. Bei Studenten ist nur eine Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich.
Wer pflichtversichert ist, hat unterhalb der Versicherungspflichtgrenze kein Wahlrecht bzgl. privater Alternativen. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse - hierzu zählen AOKn, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Seekasse sowie Knappschaft - ist obligat.
Arzt, Krankenhaus und Kostenerstattung
Unter der Voraussetzung der Kassenzulassung besteht in der Gesetzkrankenkasse freie Arztwahl. Etwas anders verhält sich die Sache bei Krankenhäusern: Hier muss die Behandlung im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus erfolgen. Falls sich der Versicherte - aus welchen Gründen auch immer - für ein anderes Krankenhaus entscheidet und die Behandlung teurer ausfällt als im nächstgelegenen, so kann die Krankenkasse den Differenzbetrag in Rechnung stellen.
Gearbeitet wird grundsätzlich nach dem Sachleistungsprinzip, was bedeutet, dass die Versicherer direkte Verträge mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern etc. schließen. Daher muss der Versicherte - im Gegensatz zur privaten Krankenkasse - nicht in Vorleistung treten.

Samstag, 22. November 2008 10:01
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Sonntag, 30. November 2008 18:54
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